Cookie-Einstellungen – Casino Steuern Info
Eine Redaktion, die über die Besteuerung von Spielgewinnen schreibt, braucht vom Gerät ihrer Leser fast nichts: auf casinosteuerninfo.com wird nicht gespielt, nicht eingezahlt und kein Konto eröffnet. Ein paar Dateien fallen trotzdem an, und der folgende Text zählt sie auf.
Was ohne Nachfrage entsteht
Zwei Dateien warten auf keine Zustimmung. Die eine hält einen Besuch zusammen und endet mit dem Schließen des Browsers. Die andere merkt sich Ihre Entscheidung über diesen Hinweis — ohne sie erschiene die Frage bei jedem Aufruf von neuem.
Was auf den Klick wartet
Reichweitenmessung, Lesestatistik und alles, was von Dritten stammt, startet erst nach einer Einwilligung. Verweigert wird sie, geht nichts weiter verloren als die Statistik — an die Texte kommt jeder Leser unverändert heran.
Woraus die Pflicht folgt
Maßgeblich ist § 25 Abs. 1 TDDDG: sobald auf ein Endgerät zugegriffen oder etwas darauf gespeichert wird, ist eine Einwilligung nötig — gleich, ob Rechner, Tablet oder Telefon. TTDSG hieß dieses Gesetz bis zum 14. Mai 2024; seither lautet sein Name TDDDG. Ausgetauscht wurde allein die Bezeichnung, nachdem das DDG an die Stelle des TMG getreten war.
Zwei Ausnahmen
§ 25 Abs. 2 TDDDG nimmt die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz aus und dazu das, was für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Der Rest wartet.
Wann eine Einwilligung wirksam ist
Den Maßstab setzt die DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich und durch eine Handlung erklärt. Schweigen, ein vorangekreuztes Kästchen oder bloßes Weiterlesen genügen nicht. Und wer ablehnt, darf dafür nicht mehr Klicks brauchen als jemand, der zustimmt.
Widerruf und Speicherdauer
Ein halbes Jahr hält die gespeicherte Entscheidung, die Sitzungsdatei endet früher. Widerrufen lässt sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft — erneut über die Cookie-Einstellungen oder durch Löschen im Browser.
Aufsicht und Bußgeld
Die Aufsicht führen die Datenschutzbehörden der Länder. Ein Verstoß gegen § 25 TDDDG kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
